Erlass von Zinsen
nach § 233 a AO zur Einkommensteuer 1994 und 1995
Leitsatz
1. Bei einer freiwilligen Leistung
auf spätere Nachzahlungen, die erst nach Beginn des Zinslaufs erbracht
wurde, sind entsprechend dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung 1977 zu §
233a Erl. 70 Nachzahlungszinsen aus Billigkeitsgründen nur insoweit zu
erlassen, wie die auf volle 100 DM abgerundete freiwillige Leistung für
jeweils volle Monate vor Wirksamkeit der Steuerfestsetzung erbracht worden ist
(sog. fiktive Erstattungszinsen). Die Entscheidung des Finanzamts, den Erlass
weiterer Nachzahlungszinsen abzulehnen, der damit begründet wird, dass
ausgehend vom Zeitpunkt der freiwilligen Zahlung eine fiktive Steuerfestsetzung
einen Monat früher anzunehmen sei, ist deshalb nicht ermessensfehlerhaft.
2. Ein Erlass von Nachzahlungszinsen,
der nur sog. fiktive Erstattungszinsen gewährt, erfordert entgegen dem
Urteil des , EFG 2003, 17)
keine weitere –die Vereinfachungsregel bei der Zinsfestsetzung des
§ 238 Abs. 1 Satz 2 AO entsprechende– Rechtsgrundlage.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1512 EFG 2003 S. 1512 Nr. 21 AAAAB-09968
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