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FG München Beschluss v. - 1 K 4243/02 EFG 2003 S. 720

Gesetze: FGO § 155, ZPO § 888

Zwangsgeld für unvertretbare Handlungen

Vollstreckungsrecht

Lohnsteuerbescheinigung

Anordnung eines Zwangsgeldes

Leitsatz

1. Kommt der Beklagte trotz rechtskräftigen Urteils seiner Verpflichtung zur Erstellung einer Lohnsteuerbescheingung nicht nach, so ist auf Antrag des Klägers zur Durchsetzung der Verpflichtung ein Zwangsgeld innerhalb des durch § 888 ZPO gesteckten Rahmens festzusetzen.

2. Die Beitreibung des Zwangesgeldes erfolgt nach den allgemeines Regeln des Vollstreckungsrechts durch Beauftragung des Gerichtsvollziehers durch den Gläubiger, dem gegenüber die Handlung vorgenommen werden soll.

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 720
EFG 2003 S. 720 Nr. 10
EAAAB-09906

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