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Finanzgericht München Urteil v. - 1 K 2653/99 EFG 2001 S. 942

Gesetze: AO 1977 § 37 Abs. 2, AO 1977 § 218 Abs. 2

Bank als Leistungsempfängerin i.S. des § 37 Abs.2 AO 1977 bei irrtümlicher Erstattung auf ein Konto des verstorbenen und nicht erstattungsberechtigten Ehemanns

Leitsatz

1. Hat das FA nach einer Ehegattenzusammenveranlagung die allein auf die Steuerabzugsbeträge der Ehefrau zurückzuführende Einkommensteuererstattung auf das in der Steuererklärung genannte Bankkonto der -alleine erstattungsberechtigten- Ehefrau und zuvor schon (irrtümlich) auch auf ein Konto des verstorbenen Ehemanns überwiesen, so darf es den auf das Konto des Ehemanns überwiesenen Betrag auch dann von der Ehefrau als Leistungsempfängerin i.S. von § 37 Abs.2 AO 1977 zurückfordern, wenn die Erben des (iranischen) Ehemanns unbekannt sind und die Ehefrau gegenüber dem iranischen Generalkonsulat auf ihr Erbe nach dem Ehemann verzichtet hat.

2. Für die Finanzverwaltung ergibt sich aus § 37 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 ein öffentlich-rechtlicher Rückforderungsanspruch, wenn der Rechtsgrund für eine Steuererstattung von Anfang an fehlt oder später weggefallen ist. Er ist als Ausdruck eines übergeordneten und allgemein herrschenden Prinzips, daß derjenige, der vom Staat auf Kosten der Allgemeinheit etwas erhalten hat, grundsätzlich verpflichtet ist, das Erhaltene zurückzuzahlen.

3. Der Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs.2 AO 1977 richtet sich gegen den "Leistungsempfänger", der in Fällen, in denen an dem Erstattungsvorgang mehrere Personen beteiligt waren, mit dem Empfänger der Zahlung (Überweisung) nicht identisch sein muss. Zahlungsempfänger, die lediglich als Boten, Vertreter oder Zahlstelle für den nach Steuerrecht Erstattungsberechtigten aufgetreten sind, werden grundsätzlich nicht als Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs.2 AO 1977 angesehen. In den Fällen irrtümlicher Zahlungen des FA zugunsten nicht erstattungsberechtigter Person kommen dagegen auch Boten, Vertreter oder eine Zahlstelle als "Leistungsempfänger" in Betracht. Für die Bestimmung des "Leistungsempfängers" sind Rückgriffe auf das Zivilrecht nicht erforderlich und nicht zulässig.

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 942
IAAAB-09867

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