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Finanzgericht München Urteil v. - 15 K 4395/00

Gesetze: AO 1977 § 363 Abs. 2 S. 2, AO 1977 § 363 Abs. 2 S. 3, AO 1977 § 363 Abs. 2 S. 4

Kein Anspruch des Einspruchsführers gegen das Finanzamt auf Ruhen seines Einspruchs

Einkommensteuer 1997

Leitsatz

1. Für ein Ruhen des Einspruchsverfahrens gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 ist erforderlich, dass das anhängige verfassungsgerichtliche oder bundesgerichtliche Musterverfahren auch im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung noch nicht abgeschlossen ist. Zudem muss sich der Einspruchsführer in seiner Einspruchsbegründung auf das Musterverfahren stützen. Nicht erforderlich ist es, ein Aktenzeichen oder eine Fundstelle für das Musterverfahren zu benennen. Die gesetzliche Zwangsruhe setzt aber nur ein, wenn die Rechtsfrage über die in dem Musterverfahren entschieden wird, für die Entscheidung im Einspruchsverfahren präjudiziell ist.

2. Der Einspruchsführer hat keinen Anspruch gegen das Finanzamt auf Ruhen seines Einspruchs. Bei § 363 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 AO 1977 handelt es sich um eine Vorschrift zur Entlastung des Verwaltungs- sowie des sich möglicherweise anschließenden Gerichtsverfahrens. Die Regelung dient somit nicht dem Schutz des Einspruchsführers; auf dessen etwaige Verletzung kann er sich deshalb auch nicht berufen.

Der Einspruchsführer hat keinen Anspruch gegen das Finanzamt auf Ruhen seines Einspruchs. Bei § 363 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 AO handelt es sich um eine Vorschrift zur Entlastung des Verwaltungs- sowie des sich möglicherweise anschließenden Gerichtsverfahrens. Die Regelung dient somit nicht dem Schutz des Einspruchsführers; auf dessen etwaige Verletzung kann er sich deshalb auch nicht berufen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
INF 2003 S. 202 Nr. 6
GAAAB-09807

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