Kein Anspruch des Einspruchsführers gegen das Finanzamt auf
Ruhen seines Einspruchs
Einkommensteuer 1997
Leitsatz
1. Für ein Ruhen des
Einspruchsverfahrens gemäß
§ 363 Abs. 2 Satz
2 AO 1977 ist erforderlich, dass das anhängige
verfassungsgerichtliche oder bundesgerichtliche Musterverfahren auch im
Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung noch nicht abgeschlossen ist. Zudem muss
sich der Einspruchsführer in seiner Einspruchsbegründung auf das
Musterverfahren stützen. Nicht erforderlich ist es, ein Aktenzeichen oder
eine Fundstelle für das Musterverfahren zu benennen. Die gesetzliche
Zwangsruhe setzt aber nur ein, wenn die Rechtsfrage über die in dem
Musterverfahren entschieden wird, für die Entscheidung im
Einspruchsverfahren präjudiziell ist.
2. Der Einspruchsführer hat
keinen Anspruch gegen das Finanzamt auf Ruhen seines Einspruchs. Bei § 363
Abs. 2 Sätze 2 bis 4
AO 1977 handelt es sich um eine Vorschrift
zur Entlastung des Verwaltungs- sowie des sich möglicherweise
anschließenden Gerichtsverfahrens. Die Regelung dient somit nicht dem
Schutz des Einspruchsführers; auf dessen etwaige Verletzung kann er sich
deshalb auch nicht berufen.
Der Einspruchsführer hat keinen
Anspruch gegen das Finanzamt auf Ruhen seines Einspruchs. Bei § 363 Abs. 2
Sätze 2 bis 4
AO handelt es sich um eine Vorschrift zur
Entlastung des Verwaltungs- sowie des sich möglicherweise
anschließenden Gerichtsverfahrens. Die Regelung dient somit nicht dem
Schutz des Einspruchsführers; auf dessen etwaige Verletzung kann er sich
deshalb auch nicht berufen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): INF 2003 S. 202 Nr. 6 GAAAB-09807
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