1. Grobes Verschulden eines steuerlich nicht versierten Rechtsanwalts liegt dann nicht vor, wenn seine zuverlässige
Sekretärin, die u. a. mit der Erstellung von 8 computergeschriebenen Anlagen zu den Anlagen V (für mehrere Objekte) einer
ESt-Erklärung betraut ist, versehentlich ein Disagio von 31.000 DM nicht in eine der Anlage zu den Anlagen V mit aufnimmt
und das Disagio daher auch vom Steuerberater nicht bei den Schuldzinsen in der Anlage V selbst angegeben wird.
2. Lässt sich ein für die Beurteilung groben Verschuldens erheblicher Sachverhalt nicht mehr aufklären, steht dies
einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO jedenfalls dann nicht entgegen, wenn zwei Sachverhaltsvarianten möglich sind
und bei beiden grobe Fahrlässigkeit des Steuerpflichtigen nicht feststellbar ist.
Fundstelle(n): AAAAB-09621
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