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Finanzgericht München Beschluss v. - 10 V 1037/01 EFG 2001 S. 1258

Gesetze: AO 1977 § 179 Abs 2 Satz 2, AO 1977 § 179 Abs 2 Satz 3, AO 1977 § 39 Abs 2 Nr 1 Satz 2, EStG § 15 Abs 1 Nr 2, FGO § 69 Abs 3, FGO § 69 Abs 2 Satz 2, AO 1977 § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a

Feststellungsbescheide erster und zweiter Stufe und Auslegung dieser Bescheide bei Treuhandverhältnis an Personengesellschafts-Anteil

Leitsatz

1. Bei einer Treuhandschaft an Gesellschaftsanteilen einer Personengesellschaft wird im Feststellungsbescheid erster Stufe entschieden, welchen Gewinn die Gesellschaft erzielt hat und wie dieser Gewinn auf die Gesellschafter (Treuhänder) zu verteilen ist; im Feststellungsbescheid zweiter Stufe wird sodann der Gewinnanteils des Treuhänders auf den oder die Treugeber verteilt.

2. Anders als bei einer verdeckten Treuhandschaft können im Falle eines offenen Treuhandverhältnisses die Feststellungen der ersten und der zweiten Stufe in einem Bescheid zusammengefasst werden; es ist aber nicht ernstlich zweifelhaft, dass das FA auch bei offener Treuhandschaft zwei getrennte Feststellungsbescheide (erster und zweiter Stufe) erlassen darf.

3. Hat der empfangsbevollmächtigte Treuhänder zwei Feststellungserklärungen abgegeben und nicht klargestellt, ob eine verdeckte oder offene Treuhandschaft vorliegt, und hat das FA darauf im Abstand von einem Tag zwei Feststellungsbescheide erlassen, so können diese auch bei tatsächlich offener Treuhandschaft und auch dann als Bescheide erster und zweiter Stufe ausgelegt werden, wenn im "ersten" Bescheid nicht auf das Treuhandverhältnis hingewiesen wurde und der "zweite" Bescheid den Treugebern ihre anteiligen Gewinnanteile ohne Bezugnahme auf den "ersten" Bescheid zurechnet.

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 1258
DAAAB-09432

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