Aufteilung von Gebühren einer kreditfinanzierten
Lebensversicherung in Anschaffungskosten und sofort abzugsfähige
Werbungskosten
Einkommensteuer 1997
Leitsatz
1. Wenn feststeht, dass
kreditfinanzierte Rentenversicherungsverträge des Steuerpflichtigen zu
steuerpflichtigen Einkünften führen werden, sind nach dem BFH-Urteil
VIII R 29/00 vom (BFH/NV 2002, 268) sämtliche
Finanzierungsabwicklungsgebühren als (vorweggenommene) Werbungskosten
abzugsfähig.
2. Hauptgebühren, die nach dem
Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung für die Vorbereitung
sämtlicher Verträge und für die Vermittlung der Finanzierung
gezahlt werden, sind, sofern kein objektiv geeigneter Aufteilungsmaßstab
ersichtlich ist, im Wege der Schätzung in Anschaffungskosten der
Versicherung einerseits und abzugsfähige Werbungskosten andererseits
aufzuteilen. Für die Schätzung des Aufteilungsmaßstabes kommt
es entscheidend darauf an, aus welchen Gründen der Steuerpflichtige die
Gebühren aus seiner Sicht gezahlt hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 31 EFG 2003 S. 31 Nr. 1 VAAAB-09413
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