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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 2 K 468/97 EFG 2000 S. 580

Gesetze: InvZulG 1993 § 6 Abs. 3 S. 1 AO 1977 § 110 InvZulG 1993 § 5 Abs. 3 S. 1 InvZulG 1993 § 3 Nr. 4 InvZulG 1993 § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvZulG 1993 § 3 Nr. 5 InvZulG § 6 Abs. 3 S. 2

Verfahren:

Verwendung eines Investitionzulagenantrages des Vorjahres; Betrieb einer Kiesgrube kein verarbeitendes Gewerbe nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige 1993

Leitsatz

1. Wird für die Beantragung der Investitionszulage 1995 ein nur unvollständig abgeänderter Antragsvordruck des Vorjahres verwendet, ist der Antrag nicht wirksam "nach amtlichem Vordruck" i.S. des § 6 Abs. 3 Satz 1 InvZulG 1993 gestellt. Beanstandet das FA die Verwendung des abgeänderten Vorjahresvordruckes nicht, obwohl der Antrag bereits im April 1996 vorlag, so wird dadurch ein Vertrauenstatbestand begründet. In diesem Falle wäre das Verlangen eines nachträglichen korrekten Antrages nach den Regeln der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unnötiger Formalismus.

2. Es erscheint nicht sachwidrig und als offenkundig unzutreffend den Betrieb einer Kiesgrube, in der marktgängiger Kies und Sand herausgelöst, gewaschen, sortiert, gemischt und geschleudert wird - die Stoffe in ihrer Substanz aber nicht durch mechanische, chemische oder biologische Prozesse verändert werden -, investitionszulagenrechtlich nicht als Betrieb des verarbeitenden Gewerbes anzusehen (hier: Einordnung einer Kiesgrube nach der vom Statistischen Bundesamt 1993 neu herausgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige, wonach im Gegensatz zu der früher maßgeblichen Klassifikation das Betreiben einer Kiesgrube nicht als verarbeitendes Gewerbe beurteilt wird; Voraussetzung für die Gewährung einer Investitionszulage i.H.v. 10 v.H. statt 5 v.H. nach § 5 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3 Nr. 4 InvZulG 1993)

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 580
DAAAB-09312

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