FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 2 K 468/97 EFG 2000 S. 580
Gesetze:
InvZulG 1993 § 6 Abs. 3 S. 1
AO 1977 § 110 InvZulG 1993 § 5
Abs. 3 S. 1 InvZulG 1993 § 3 Nr. 4 InvZulG 1993 § 5 Abs. 1 Nr. 3
InvZulG 1993 § 3 Nr. 5 InvZulG § 6 Abs. 3 S. 2
Verfahren:
Verwendung eines
Investitionzulagenantrages des Vorjahres; Betrieb einer Kiesgrube kein
verarbeitendes Gewerbe nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige 1993
Leitsatz
1. Wird für die Beantragung der
Investitionszulage 1995 ein nur unvollständig abgeänderter
Antragsvordruck des Vorjahres verwendet, ist der Antrag nicht wirksam "nach
amtlichem Vordruck" i.S. des § 6 Abs. 3 Satz 1 InvZulG 1993 gestellt.
Beanstandet das FA die Verwendung des abgeänderten Vorjahresvordruckes
nicht, obwohl der Antrag bereits im April 1996 vorlag, so wird dadurch ein
Vertrauenstatbestand begründet. In diesem Falle wäre das Verlangen
eines nachträglichen korrekten Antrages nach den Regeln der
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unnötiger Formalismus.
2. Es erscheint nicht sachwidrig und
als offenkundig unzutreffend den Betrieb einer Kiesgrube, in der
marktgängiger Kies und Sand herausgelöst, gewaschen, sortiert,
gemischt und geschleudert wird - die Stoffe in ihrer Substanz aber nicht durch
mechanische, chemische oder biologische Prozesse verändert werden -,
investitionszulagenrechtlich nicht als Betrieb des verarbeitenden Gewerbes
anzusehen (hier: Einordnung einer Kiesgrube nach der vom Statistischen
Bundesamt 1993 neu herausgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige, wonach
im Gegensatz zu der früher maßgeblichen Klassifikation das Betreiben
einer Kiesgrube nicht als verarbeitendes Gewerbe beurteilt wird; Voraussetzung
für die Gewährung einer Investitionszulage i.H.v. 10 v.H. statt 5
v.H. nach § 5 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3 Nr. 4 InvZulG 1993)
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 580 DAAAB-09312
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