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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 1 K 98/99 EFG 2000 S. 1052

Gesetze: EigZulG § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, EigZulG § 19 Abs. 4, EigZulG § 2

Verfahrensrecht

Beginn der Herstellung eines Objekts i.S.d. § 2 EigZulG bei Aufnahme der Bauarbeiten vor Stellung des Bauantrags

Leitsatz

Antrag auf Eigenheimzulage nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EigZulG: Wird mit der tatsächlichen Herstellung eines Objekts i.S.d. § 2 EigZulG - für das eine Baugenehmigung erforderlich ist - vor dem begonnen, der Bauantrag jedoch erst nach dem gestellt, kann durch den nachträglich gestellten Bauantrag nicht die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Eigenheimzulage erlangt werden. Denn stellt der Bauherr ein Objekt ohne die erforderliche Baugenehmigung her, gilt für den "Beginn der Herstellung" wieder der allgemeine Grundsatz, wonach der tatsächliche Baubeginn maßgebend ist.

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 1052
JAAAB-09294

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