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FG Köln Urteil v. - 8 K 5803/98

Gesetze: FGO § 40 Abs 2, FGO § 41 Abs 1, FGO § 100 Abs 1, FGO § 100 Abs 1 Satz 4

Finanzgerichtsverfahren

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei rechtsmißbräuchlicher Klage

Leitsatz

Eine Klage ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, wenn sie ausschließlich auf querulatorischen Gründen beruht und der Kläger offenkundig durch nichts beschwert ist. Keine rechtlichen oder berechtigten Interessen verfolgt, wer ausschließlich seinem Hang nachkommt, Finanzbeamte und Richter zu beschimpfen, zu verunglimpfen und zu beleidigen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
VAAAB-09238

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