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FG Köln Urteil v. - 15 K 5097/98 EFG 2001 S. 1116

Gesetze: EStG § 7 Abs 4, EStG § 7 Abs 5

Immobilien

Wechsel der Abschreibungsmethode

Leitsatz

1) Das Wahlrecht, die Abschreibungsmethode gemäß § 7 Abs. 4 EStG oder § 7 Abs. 5 EStG in Anspruch zu nehmen, kann im Erstjahr bis zum Eintritt der Bestandskraft ausgeübt werden. Eine bereits ausgeübte Wahl kann im Erstjahr bis zum Eintritt der Bestandskraft geändert werden.

2) Ein Wechsel der Abschreibungsmethode von § 7 Abs. 4 EStG zu § 7 Abs. 5 EStG ist nach bestandskräftig ausgeübter Wahl im Erstjahr - ebenso wie der Wechsel von § 7 Abs. 5 EStG zu § 7 Abs. 4 EStG - in den Folgejahren nicht zulässig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 1116
EFG 2001 S. 1116 Nr. 17
DAAAB-08943

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