Häusliches Arbeitszimmer eines Versicherungsmaklers nicht Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit
Leitsatz
1. Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im Sinne des § 4 Abs 5 Nr 6 b EStG befindet sich
dort, wo der Steuerpflichtige nach allgemeiner Verkehrsauffassung die für seinen unternehmerischen oder beruflichen Erfolg
wesentlichen Leistungen erbringt; auf den im Zusammenhang mit der steuerlichen Berücksichtigung von Dienst- und Geschäftsreisen
vorgeprägten Begriff der regelmäßigen Stätte der Berufsausübung bzw. des betrieblichen Tätigkeitsmittelpunkts kommt es nicht
an.
2. Die das Berufsbild des Versicherungsmaklers prägende wesentliche Leistung, namentlich die Vermittlung des Geschäftsabschlusses,
findet regelmäßig anlässlich der Kundenbesuche im Außendienst statt; den im häuslichen Arbeitszimmer durchgeführten Vorbereitungsarbeiten
kommt nach der insoweit maßgebenden Verkehrsauffassung lediglich eine Hilfsfunktion zu.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2000 S. 1066 Nr. 20 EFG 2000 S. 1054 KAAAB-08812
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