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FG Köln Urteil v. - 10 K 9022/98 EFG 2003 S. 1447

Gesetze: EStG § 10d Satz 2EStG § 10d Satz 3AO § 171AO § 172AO § 172 Abs. 1AO § 172 Abs. 1 Satz 1AO § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2dAO § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2d, 1.HS EStG § 10d

Gewinnermittlung:

Verlustabzug

Leitsatz

1.Gemäß § 10d Satz 2 EStG sind Steuerbescheide für die vorangegangenen Veranlagungszeiträume insoweit zu ändern, als der Verlustabzug zu gewähren oder zu berichtigen ist. Nach Satz 3 der Vorschrift gilt dies auch bei Unanfechtbarkeit der Steuerbescheide.

2. Die gesetzliche Regelung bezweckt die richtige und vollständige Verwirklichung des Verlustabzugs und stellt daher die Rechtmäßigkeit des Bescheides noch vor das Vertrauen auf seinen Bestand.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 375 Nr. 7
EFG 2003 S. 1447
EFG 2003 S. 1447 Nr. 20
BAAAB-08786

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