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Hessisches Finanzgericht Beschluss v. - 6 V 1764/01 EFG 2001 S. 1308

Gesetze: FGO § 69 Abs. 3

Rechtsschutzbedürfnis bei Gewährung von Aussetzung der Vollziehung unter Widerrufsvorbehalt

Leitsatz

  1. Nach einem gerichtlichen Aussetzungsantrag erledigt sich das Rechtsschutzbedürfnis nicht durch eine vom Finanzamt verfügte Aussetzung der Vollziehung ”unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs”.

  2. Wird der gerichtliche Aussetzungsantrag im Zeitraum zwischen Bescheiderteilung und Einspruchsentscheidung gestellt, liegt die Dauer der Aussetzung der Vollziehung im Ermessen des Gerichts, wobei maßgeblich darauf abzustellen ist, wann sich die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes beheben lassen.

  3. Beruhen die ernstlichen Zweifel auf ungeklärten tatsächlichen Umständen kommt eine Aussetzung der Vollziehung regelmäßig nur bis zum Erlass der Einspruchsentscheidung in Betracht während bei nicht absehbarer Klärung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie bei auf rechtlichen Erwägungen beruhenden ernstliche Zweifeln eine Aussetzung der Vollziehung grundsätzlich über das Einspruchsverfahren hinaus zu gewähren ist.

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 1308
SAAAB-08656

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