1. Die Steuerfreiheit des § 4 Nr. 17b UStG tritt nur bei der Beförderung akut erkrankter und verletzter Personen ein.
2. Fahrzeuge erfüllen nur dann die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Nr. 17b UStG, wenn sie nach ihrer gesamten Bauart
und Ausstattung speziell für die Beförderung von verletzten und kranken Personen bestimmt sind.
3. Umbauten, die eine Nutzung des Fahrzeugs auch zu anderen Zwecken nicht ausschließen und die mit relativ geringem Aufwand
wieder rückgängig zu machen sind, stellen keine besonderen Einrichtungen im Sinne des § 4 Nr. 17b UStG dar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 194 EFG 2003 S. 194 Nr. 3 DAAAB-08648
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.