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Hessisches Finanzgericht Beschluss v. - 12 Ko 1552/00 EFG 2003 S. 490

Gesetze: FGO § 139 Abs. 3, FGO § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4, BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3, BRAGO § 24

Gebühren bei Durchführung eines finanzgerichtlichen Erörterungstermins

Leitsatz

1. Bei der Erörterung mehrerer Verfahren in einem Erörterungstermin sind zur Gebührenberechnung die Gegenstandswerte beider Verfahren zusammenzurechnen und anschließend anteilsmäßig auf die beiden Verfahren zu verteilen.

2. Bei der Bemessung der Erörterungsgebühr ist der Gegenstandswert eines miterörterten Verfahrens einzubeziehen, ohne dass unter dem Aktenzeichen zu dem Erörterungstermin geladen worden ist, wenn durch die Erörterung ein weiterer Eröterungstermin in dem Verfahren überflüssig wird.

3. Sind mehrere Verfahren anhängig, deren Prozessstoff indentisch ist und besteht zwischen den Beteiligten Übereinstimmung, dass sämtliche Feststellungszeiträume in gleicher Weise vom Ergebnis der Erörterung betroffen sind, ist typisierend davon auszugehen, dass sich die Erörterung (unausgesprochen) auf alle anhängigen Streitjahre erstreckt, unabhängig davon, ob sich auch die Ladung auf alle Verfahren bezieht.

4. Die Durchführung eines Erörterungstermins gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 FGO und die in diesem Zusammenhang erfolgte Anhörung eines Beteiligten ist lediglich Vorbereitungshandlung mit dem Ziel den beweisbedürftigen Streitkern herauszufinden und keine Beweisaufnahme.

5. Eine Beweisgebühr gem. § 34 Abs. 2 BRAGO entsteht im Falle der Beiziehung von Akten nur, wenn die Akten durch Beweisbeschluss oder sonst erkennbar zum Beweis herangezogen oder verwertet werden.

6. Die Beiziehung von Akten aus einem vorangegangenen Eilverfahren dient regelmäßig nur dazu, einen umfassenden Überblick über den bisherigen Prozessstoff zu erlangen und löst keine Beweisgebühr aus.

7. Eine Erledigungsgebühr setzt eine zusätzliche Tätigkeit des Bevollmächtigten voraus, die über das Anfertigen der Klageschrift sowie qualifizierter Stellungnahmen, die zur Erledigung des Rechtstreits führen, hinausgeht.

8. Der Ansatz einer Erledigungsgebühr fällt im Zusammenhang mit der Durchführung eines Erörterungstermins nur an, wenn sich der Rechtsstreit im unmittelbaren zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang erledigt, ohne dass es weiterer Stellungnahmen der beteiligten oder gerichtlicher Aufklärung bedarf.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 490
EFG 2003 S. 490 Nr. 7
UAAAB-08476

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