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Finanzgericht Hamburg  v. - I 192/01

Gesetze: AO § 129

Abgabenordnung: Offenbare Unrichtigkeit in einem Bescheid

Leitsatz

Wird in einem Aufhebungsbescheid für mehrere Veranlagungszeiträume das Aufhebungsjahr falsch bezeichnet, ist eine Berichtigung nach § 129 AO zulässig, wenn ein Tatsachen- oder Rechtsirrtum des Sachbearbeiters ausgeschlossen werden kann.

Fundstelle(n):
EAAAB-08370

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