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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - III 423/02 EFG 2003 S. 1134

Gesetze: AO § 90 Abs. 2, AO § 150 Abs. 2, AO § 162 Abs. 1, AO § 162 Abs. 2, AO § 169 Abs. 1 S. 1, AO § 169 Abs. 2 S. 2, AO § 170 Abs. 1, AO § 170 Abs. 2 Nr. 1, AO § 370 Abs. 1 Nr. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, FGO § 69 Abs. 2 S. 2

Schätzung in Vermögensteuerbescheiden für die Vorjahre bei fehlendem Hinweis auf außergewöhnlichen Vermögenszuwachs

Leitsatz

Wird ein in Luxemburg angelegtes Kapitalvermögen in Höhe von mehr als einer halben Million DM von einem bestimmten Zeitpunkt an nacherklärt und auf die Anfrage, ob dieses Vermögen auch für die Vorjahre anzusetzen sei, keine Stellung genommen, kommt eine Aussetzung der Vollziehung von Vermögensteuerbescheiden für die Vorjahre, für die dieses Kapitalvermögen gemäß § 162 AO hinzugerechnet worden ist, nicht in Betracht. Da eine derartige Vermögensanlage ohne Hinweise für einen außergewöhnlichen Vermögenszuwachs bei lebensnaher Würdigung im Regelfall nicht unbemerkt oder unerwartet entsteht, sondern das Vermögen bereits in den Vorjahren bestanden haben muss, liegt ein nach § 90 Abs. 2 AO aufklärungsbedürftiger Sachverhalt vor, der bei fehlender Mitwirkung des Steuerpflichtigen zur Schätzung der Höhe des Vermögens berechtigt.

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1134
EFG 2003 S. 1134 Nr. 16
NAAAB-08367

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