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Finanzgericht Hamburg  v. - IV 240/00

Gesetze: StromStG § 2 Nr. 3, StromStG § 2 Nr. 4, StromStG § 9 Abs. 3, StromStV § 15

Steuerbegünstigung im Stromsteuergesetz

Leitsatz

1. Ein Foto-Großlabor ist kein Unternehmen des produzierenden Gewerbes (§ 9 Abs. 3 StromStG)

2. Die Prüfung des Schwerpunktes der wirtschaftlichen Tätigkeit (§ 15 Abs. 2 Satz 2 StromStV) orientiert sich nicht an den Arbeitsabläufen eines Unternehmens.

3. Dass der Gesetzgeber die Abgrenzung des begünstigten vom nichtbegünstigten Verbrauch in § 2 Nr. 3 StromStG an die Klassifikation der Wirtschaftszweige (Ausgabe 1993) geknüpft hat, ist nicht zu beanstanden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
OAAAB-08332

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