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Finanzgericht Hamburg  v. - VI 26/01

Gesetze: AO § 173 Abs. 1 Nr. 2a, AO § 39, AO § 159

Grobes Verschulden bei Verschweigen eines Treuhandverhältnisses

Leitsatz

Wird ein verdecktes Treuhandverhältnis erst nach Bestandskraft der Bescheide offenbart, liegt grobes Verschulden im Sinne von § 173 Abs. 1 Nr. 2a AO vor.

Fundstelle(n):
VAAAB-08266

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