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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - III 68/01 EFG 2002 S. 418

Gesetze: ErbStG § 1 Abs. 1, ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, BGB § 2303

Zur Anwendung des ErbStG in der Fassung vor 1996 für Erbfälle, die bis zum eingetreten sind

Leitsatz

Das ErbStG in der Fassung vor 1996 gilt auch für gesetzliche Ansprüche wie Pflichtteilsansprüche bis zum uneingeschränkt fort. Auch im Billigkeitsverfahren bleibt es bei dieser zeitlichen Abgrenzung.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 418
EFG 2002 S. 418 Nr. 7
WAAAB-08017

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