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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - IV 285/98

Gesetze: BrMonG § 142 Abs. 1 BrMonG § 143 Abs. 1 Satz 1 BrMonG § 143 Abs. 4 Satz 2

Steuerschuldner bei Entzug von Erzeugnissen aus dem Steueraussetzungsverfahren

Leitsatz

Bei Entzug der Erzeugnisse aus dem Steueraussetzungsverfahren ist nach § 143 Abs. 4 Satz 2 BranntwMonG (auch) derjenige Steuerschuldner, der die Erzeugnisse entzogen hat.

Fundstelle(n):
SAAAB-07927

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