Geschäftsführerhaftung für Einfuhrumsatzsteuer bei verspätetem Insolvenzantrag
Leitsatz
1. Der Geschäftsführer einer insolventen GmbH verletzt seine steuerlichen Pflichten, wenn er trotz Kenntnis dieser Vermögenslage
Abfertigungen zum zollrechtlich freien Verkehr vornehmen lässt, ohne Vorsorge für die künftige Erfüllung der dadurch entstehenden
Einfuhrumsatzsteuerschuld zu treffen.
2. Eine derartige Pflichtverletzung ist adäquat ursächlich für den gesamten EUSt-Ausfall, so dass eine Begrenzung der Haftung
auf die Quote bei anteiliger Befriedigung aller Gläubiger nicht in Betracht kommt.
3. Der Haftungsschaden entsteht unabhängig von der Möglichkeit der Kompensation durch eine spätere Vorsteuererstattung, da
er nur in Bezug auf die konkret ausfallende Steuer zu ermitteln ist.
4. Ab dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Steuerschuldnerin entfällt die Haftung für Säumniszuschläge im Umfang des hierfür
zu beanspruchenden hälftigen Erlasses.
Fundstelle(n): UAAAB-07520
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