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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 14 K 5118/97 Kg

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, BSHG § 2 Abs. 1, BSHG § 91 Abs. 2 Satz 2

Kein Kindergeldanspruch für behindertes Kind, dessen Unterbringungskosten in einem Wohnheim durch Eingliederungshilfe abgedeckt ist

Leitsatz

Ein über 21 Jahre altes behindertes Kind, dessen Unterbringungskosten in einem Wohnheim (= Existenzminimum und behinderungsbedingter Mehrbedarf) durch die Eingliederungshilfe des Sozialhilfeträgers abgedeckt werden, ist nicht außerstande, sich selbst zu unterhalten, so dass der Kindergeldanspruch entfällt. Aus dem Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialhilfe folgt nichts anderes, da keine Verpflichtung der Angehörigen zu weiteren Unterhaltsleistungen besteht und ein Regress des Sozialhilfeträgers nicht stattfindet.

Fundstelle(n):
GAAAB-07302

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