1. Eine nach dem Kollisionsrecht (EGBGB) maßgebliche Vaterschaftsfeststellung durch ein türkisches Gericht ist als Tatbestandsvoraussetzung
für die Gewährung von Kindergeld anzuerkennen, wenn sie nicht wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung (ordre
public) widerspricht. Die Nichteinholung eines Abstammungsgutachtens im Statusverfahren ist insoweit unschädlich.
2. Der Kindergeldanspruch türkischer Arbeitnehmer kann nicht von dem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder -befugnis abhängig
gemacht werden und besteht auch für im Herkunftsland wohnhafte Kinder. Dies gilt in gleicher Weise, wenn der Anspruchsberechtigte
Arbeitslosengeld bezieht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 924 EFG 2002 S. 924 Nr. 14 CAAAB-07189
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