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FG Bremen Urteil v. - 298266 K 2 EFG 2000 S. 273

Gesetze: EStG § 77 Abs 2, EStG § 77 Abs 1, EStG § 70 Abs 2, FGO § 139 Abs 3 Satz 3, SGB X § 63 Abs 2, VwVfG § 80 Abs 2, AO 1977 § 118, AO 1977 § 91 Abs 1

Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Verfahren betr. die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung

Leitsatz

1. § 77 EStG ist jedenfalls dann anwendbar, wenn sich das Einspruchsverfahren gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung richtet.

2. Eine Kindergeldfestsetzung auf 0 DM wird unter bestimmten Voraussetzungen als Aufhebung i. S.des § 70 Abs. 2 EStG angesehen (vgl. , EFG 1998, 1343).

3. Auch wenn die Familienkasse eine Kostenentscheidung mit dem Abhilfebescheid verbunden hat, ist die Kostenentscheidung ein selbständiger Verwaltungsakt i. S. d. § 118 AO, der mit dem Einspruch anfechtbar ist.

4. § 77 Abs. 2 EStG knüpft systematisch an § 77 Abs. 1 EStG an. Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten i. S. d. § 77 Abs. 2 EStG stellen danach nur Kosten innerhalb der auf der materiellen Grundlage des § 77 Abs. 1 EStG zu treffenden Kostenentscheidung dar. Verneint die Familienkasse die Notwendigkeit der Aufwendungen nach § 77 Abs. 1 EStG, bedarf es keiner ausdrücklichen Entscheidung nach § 77 Abs. 2 EStG, denn dann kann auch die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nach Abs. 2 nicht gegeben sein.

5. Auch wenn der Familienkasse ein Ausbildungswechsel des Kindes nicht mitgeteilt worden ist, ist die Notwendigkeit der im Einspruchsverfahren entstandenen Aufwendungen nach § 77 Abs. 1 EStG etwa dann zu bejahen, wenn die Familienkasse eine Kindergeldfestsetzung verfahrensfehlerhaft aufgehoben hat.

6. Die Familienkasse verletzt bei der Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung ohne vorherige Anhörung das Anhörungsrecht des Kindergeldberechtigten nach § 91 Abs. 1 Satz 1 AO, wenn die Familienkasse keinen schriftlichen Festsetzungsbescheid erlassen hatte, aus dem sich der Zeitraum der Bewilligung ergeben hätte.

7. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Einspruchsverfahren nach § 77 Abs. 2 EStG kann allerdings nur dann bejaht werden, wenn es dem Einspruchsfürer (hier Rechtsanwalt) nicht zuzumuten gewesen wäre, das Verfahren selbst zu führen.

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 273
BAAAB-07133

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