Antrag eines
Syndikusanwalts auf gerichtliche Notwendigerklärung der Hinzuziehung eines
Bevollmächtigten für das Vorverfahren
Leitsatz
1. Ein Antrag nach § 139 Abs.3
Satz 3 FGO ist unzulässig, wenn nach dem
Akteninhalt und dem Vortrag des Klägers offensichtlich ist, dass der
Kläger im Vorverfahren einen Bevollmächtigten tatsächlich nicht
zugezogen hat (Anschluss an Senatsbeschluss vom II 273/91 K,
EFG 1993, 93).
2. Bei einer außergerichtlichen
Tätigkeit muss der Syndikusanwalt von Anfang an klarstellen, in welcher
Eigenschaft er tätig wird, ob als Rechtsanwalt oder als Angestellter
seines Dienstherren.
3. Ist der jetzige
Prozessbevollmächtigte und frühere Syndikusanwalt im
außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nicht als Anwalt aufgetreten,
und hat auch die Klägerin in einem Schriftsatz darauf hingewiesen, dass
der spätere Prozessbevollmächtigte damals als Vertreter ihre Hauses -
und damit als Angestellter - tätig war, ist ein Antrag des Syndikusanwalts
nach § 139 Abs.3 Satz 3
FGO unzulässig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 885 XAAAB-07130
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