Unterzeichnung des Investitionszulagenantrages einer KG vom Prokuristen der Komplementär-GmbH bei Vakanz des Geschäftsführerpostens
bis kurz vor Ablauf der Antragsfrist
Leitsatz
Auch wenn der Investitionszulagenantrag einer GmbH & Co. KG vom Prokuristen der Komplementär-GmbH unterzeichnet wird,
weil der Geschäftsführerposten bei der Komplementärin von Januar bis wenige Tage vor Ablauf der Antragsfrist i.S.
des § 6 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1996 unbesetzt war, kann das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift des Anspruchsberechtigten
gewahrt sein. Zumindest steht der Formwirksamkeit des Investitionszulagenantrages eine fehlende Eintragung der Abberufung
des bisherigen Geschäftsführers im Handelsregister nicht entgegen.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 1533 IAAAB-07041
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