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Finanzgericht des Landes Brandenburg Urteil v. - 3 K 391/98 GE EFG 2000 S. 283

Gesetze: GrEStG 1983 § 1 Abs 1 Nr 1, GrEStG 1983 § 9 Abs 1 Nr 1, GrEStG 1983 § 8

Grunderwerbsteuerlicher Erwerbsgegenstand bei Grundstückskauf unter Übernahme der vom Verkäufer abgeschlossenen Bauverträge

Leitsatz

Übernimmt der Erwerber beim Kauf eines unbebauten Grundstück auch die vom Veräußerer bereits abgeschlossenen Werkverträge zum Bau eines Einfamilenhauses und hängt die Wirksamkeit des Grundstücksverkaufs ausdrücklich von der aufschiebenden Bedingung ab, dass die beauftragten, mit dem Vertragsparteien wirtschaftlich nicht verflochtenen Bauunternehmen ihre Zustimmung erteilen und den Veräußerer von der Haftung aus den Werkverträgen freistellen, so ist nach den Grundsätzen des "einheitlichen Vertragswerks" das bebaute Grundstück Gegenstand des Erwerbsvorgangs, mit der Folge, dass nicht nur der Preis für das unbebaute Grundstück, sondern auch der Preis für die Bauleistungen in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen ist.

Fundstelle(n):
DB 2000 S. 901 Nr. 18
EFG 2000 S. 283
HAAAB-06989

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