Grunderwerbsteuerlicher Erwerbsgegenstand bei Grundstückskauf unter Übernahme der vom Verkäufer abgeschlossenen Bauverträge
Leitsatz
Übernimmt der Erwerber beim Kauf eines unbebauten Grundstück auch die vom Veräußerer bereits abgeschlossenen Werkverträge
zum Bau eines Einfamilenhauses und hängt die Wirksamkeit des Grundstücksverkaufs ausdrücklich von der aufschiebenden Bedingung
ab, dass die beauftragten, mit dem Vertragsparteien wirtschaftlich nicht verflochtenen Bauunternehmen ihre Zustimmung
erteilen und den Veräußerer von der Haftung aus den Werkverträgen freistellen, so ist nach den Grundsätzen des "einheitlichen
Vertragswerks" das bebaute Grundstück Gegenstand des Erwerbsvorgangs, mit der Folge, dass nicht nur der Preis für
das unbebaute Grundstück, sondern auch der Preis für die Bauleistungen in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
einzubeziehen ist.
Fundstelle(n): DB 2000 S. 901 Nr. 18 EFG 2000 S. 283 HAAAB-06989
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