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FG Brandenburg Urteil v. - 3 K 1378/97 GE EFG 2000 S. 285

Rückgängigmachung der Anteilsvereinigung in einer Hand durch Rückübertragung von Eigenanteilen

Leitsatz

1. Der Erwerb aller Anteile an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft ist nach § 1 Abs. 3 Nr.1 und nicht nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG 1983 steuerpflichtig, wenn in einer notariellen Urkunde sowohl die vom bisherigen Gesellschafter gehaltenen (rd. 94%) als auch die von Kapitalgesellschaft gehaltenen eigenen Anteile (rd. 6 %) erworben werden. Dass die Anteile auch nach der Übertragung mittelbar weiter derselben Person zustehen, steht der Steuerpflicht der Anteilsvereinigung nicht entgegen.

2. Erwirbt die Kapitalgesellschaft innerhalb von zwei Jahren ihre eigenen Anteile (6 %) wieder zurück, wird die Anteilsvereinigung in einer Hand wieder rückgängig gemacht (§ 16 GrEStG).

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 285
KAAAB-06975

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