Rechtsbehelfsfrist bei Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das
GmbH-Vermögen
Herstellung der Ausschüttungsbelastung
auch bei Nichtigkeit des Gewinnverteilungsbeschlusses
Einlagecharakter von
Ausschüttungs-Rückforderungsansprüchen jeglicher Art der
Kapitalgesellschaft
Körperschaftsteuer 1994
Leitsatz
1. Die Eröffnung des
Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen
einer GmbH während der laufenden Rechtsbehelfsfrist gegen einen
Körperschaftsteuerbescheid führt zur Unterbrechung der Frist nach
§ 240 ZPO analog; wird die
Steuerforderung vom Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren im Prüfungstermin i. S. von
§ 11 Abs. 2 GesO bestritten, wird die Rechtsbehelfsfrist erst durch die
Aufnahme des Steuerrechtsstreits (§ 240 ZPO
i.V.m.§ 146 Abs. 3 KO
analog) durch die Behörde wieder in Gang gesetzt und beginnt neu zu
laufen, ohne dass es hierzu des Erlasses eines Feststellungsbescheides nach
§ 251 Abs. 3 AO
1977 bedarf.
2. Wird der Jahresabschluss der GmbH
nachträglich gerichtlich für nichtig erklärt (wegen des Fehlens
einer erheblichen Rückstellung), so ist auch der
Gewinnverteilungsbeschluss für das betreffende Jahr nichtig.
3. Die im
körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren vorgesehene
Ausschüttungsbelastung ist auch bei nichtigen
Gewinnverteilungsbeschlüssen unabhängig von möglichen
zivilrechtlichen Rückforderungsansprüchen der Gesellschaft gegen die
Gesellschafter vorzunehmen, mit der Folge, dass eine daraus resultierende
Körperschaftsteuererhöhung rechtmäßig ist.
4. Ein Anspruch auf
Rückgewähr von (offenen oder verdeckten) Gewinnausschüttungen
hat steuerrechtlich sowohl auf der Ebene der Kapitalgesellschaft als auch auf
der Ebene der Gesellschafter den Charakter einer Einlageforderung (Anschluss an
die ständige Rechtsprechung), unabhängig davon, ob der Anspruch erst
nachträglich (aufgrund einer Änderung oder Aufhebung des
Gewinnverteilungsbeschlusses) oder bereits bei der Auszahlung (z. B. wegen
Verletzung der §§
30,
31 GmbHG) oder infolge einer
Satzungsklausel entsteht. Er schließt die Annahme einer „anderen
Ausschüttung” i. S. des
§ 27 Abs. 3 Satz 2 KStG
aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 1524 Nr. 24 EFG 2002 S. 1054 EFG 2002 S. 1054 Nr. 16 OAAAB-06952
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