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Finanzgericht des Landes Brandenburg Urteil v. - 2 K 2992/00 EFG 2002 S. 1054

Gesetze: AO 1977 § 355 Abs. 1ZPO § 240 GesO § 11 Abs. 2 KO § 146 Abs. 3 AO 1977§ 251 Abs. 3 KStG 1991§ 27 Abs. 1 KStG 1991§ 27 Abs. 3 S. 2 KStG 1991§ 28 Abs. 2 S. 2 AktG§ 256 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG§ 30 GmbHG§ 31 BGB§ 812 Abs. 1 EStG§ 4 Abs. 1 S. 1 KStG§ 8 Abs. 1 KStG 1991§ 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG § 8 Abs. 3 S. 2

Rechtsbehelfsfrist bei Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das GmbH-Vermögen

Herstellung der Ausschüttungsbelastung auch bei Nichtigkeit des Gewinnverteilungsbeschlusses

Einlagecharakter von Ausschüttungs-Rückforderungsansprüchen jeglicher Art der Kapitalgesellschaft

Körperschaftsteuer 1994

Leitsatz

1. Die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen einer GmbH während der laufenden Rechtsbehelfsfrist gegen einen Körperschaftsteuerbescheid führt zur Unterbrechung der Frist nach § 240 ZPO analog; wird die Steuerforderung vom Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren im Prüfungstermin i. S. von § 11 Abs. 2 GesO bestritten, wird die Rechtsbehelfsfrist erst durch die Aufnahme des Steuerrechtsstreits (§ 240 ZPO i.V.m.§ 146 Abs. 3 KO analog) durch die Behörde wieder in Gang gesetzt und beginnt neu zu laufen, ohne dass es hierzu des Erlasses eines Feststellungsbescheides nach § 251 Abs. 3 AO 1977 bedarf.

2. Wird der Jahresabschluss der GmbH nachträglich gerichtlich für nichtig erklärt (wegen des Fehlens einer erheblichen Rückstellung), so ist auch der Gewinnverteilungsbeschluss für das betreffende Jahr nichtig.

3. Die im körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren vorgesehene Ausschüttungsbelastung ist auch bei nichtigen Gewinnverteilungsbeschlüssen unabhängig von möglichen zivilrechtlichen Rückforderungsansprüchen der Gesellschaft gegen die Gesellschafter vorzunehmen, mit der Folge, dass eine daraus resultierende Körperschaftsteuererhöhung rechtmäßig ist.

4. Ein Anspruch auf Rückgewähr von (offenen oder verdeckten) Gewinnausschüttungen hat steuerrechtlich sowohl auf der Ebene der Kapitalgesellschaft als auch auf der Ebene der Gesellschafter den Charakter einer Einlageforderung (Anschluss an die ständige Rechtsprechung), unabhängig davon, ob der Anspruch erst nachträglich (aufgrund einer Änderung oder Aufhebung des Gewinnverteilungsbeschlusses) oder bereits bei der Auszahlung (z. B. wegen Verletzung der §§ 30, 31 GmbHG) oder infolge einer Satzungsklausel entsteht. Er schließt die Annahme einer „anderen Ausschüttung” i. S. des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG aus.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 1524 Nr. 24
EFG 2002 S. 1054
EFG 2002 S. 1054 Nr. 16
OAAAB-06952

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