Überprüfung der Gewinnverteilung einer atypischen GmbH
& Still
Entscheidung über unangemessenen Gewinnanteil
als verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH im Rahmen des
Feststellungsbescheids
Schätzung von Ertrags- und
Substanzwert des Unternehmens der GmbH
Einheitliche und
gesonderte Gewinnfeststellung 1994 und 1995
Leitsatz
1. Für die Überprüfung
der Angemessenheit gelten bei einer atypischen GmbH & Still
grundsätzlich die selben Regeln wie bei einer typischen stillen
Beteiligung an einer GmbH.
2. Folglich ist die Angemessenheit
der Gewinnverteilung der GmbH durch Gegenüberstellung des Nennwerts der
Einlagen der stillen Gesellschafter und des wirklichen Werts des
Gesamtunternehmens der GmbH nach der sog. indirekten Methode im Zeitpunkt der
Vereinbarung der stillen Gesellschaft zu ermitteln. Dies entspricht dem
arithmetischen Mittel aus Ertrags- und Substanzwert.
3. Für den jeweiligen Einzelfall
ist aber zu prüfen, ob die Besonderheiten der atypischen stillen
Gesellschaft – insbesondere im Hinblick auf die von den atypischen
stillen Gesellschaftern entfaltete Mitunternehmerinitiative und –risiko
– eine Berücksichtigung bei der Gewinnverteilung erfordern.
4. Zur Schätzung des Ertragwerts
und des Substanzwerts und der dabei zu berücksichtigenden Faktoren (u. a.
Gewinne der Vergangenheit trotz künftig veränderter
Unternehmenstätigkeit als Berechnungsbasis für Ertragswert;
Berücksichtigung des besonderen Arbeitseinsatzes der
Gesellschafter-Geschäftsführer und stillen Gesellschafter der GmbH;
Ausgleich der fehlenden Verzinsung der stillen Kapitaleinlagen durch fehlende
Vorabvergütung für das Haftungsrisiko der GmbH).
5. Die über einen angemessenen
Gewinnanteil hinausgehenden Gewinnanteile der atypisch stillen Gesellschafter
einer atypischen GmbH & Still stellen eine verdeckte
Gewinnausschüttung der GmbH dar. Über diese Frage ist ausnahmsweise
im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung der atypisch
stillen Gesellschaft, mit bindender Wirkung für die
Körperschaftsteuerveranlagung der GmbH zu entscheiden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1118 EFG 2002 S. 1118 Nr. 17 LAAAB-06940
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