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Finanzgericht Berlin Urteil v. - 7 K 7434/01 EFG 2003 S. 398

Gesetze: EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8

Keine Wahrung der Antragsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG bei Abgabe des Mantelbogens der Einkommensteuererklärung

Leitsatz

Die Antragsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ist nur bei Abgabe einer vollständigen Einkommensteuererklärung gewahrt. Das heißt die Steuererklärung muss soweit ausgefüllt und unterschrieben sein, dass das ordnungsgemäße Veranlagungsverfahren in Gang gesetzt werden kann.

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 398
EFG 2003 S. 398 Nr. 6
AAAAB-06799

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