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Finanzgericht Berlin Urteil v. - 7 K 7434/01 EFG 2003 S. 398

Gesetze: EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8

Keine Wahrung der Antragsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG bei Abgabe des Mantelbogens der Einkommensteuererklärung

Leitsatz

Die Antragsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ist nur bei Abgabe einer vollständigen Einkommensteuererklärung gewahrt. Das heißt die Steuererklärung muss soweit ausgefüllt und unterschrieben sein, dass das ordnungsgemäße Veranlagungsverfahren in Gang gesetzt werden kann.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 398
EFG 2003 S. 398 Nr. 6
AAAAB-06799

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