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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil v. - 8 K 311/95

Gesetze: EStDV § 82i Abs. 1, EStDV § 82i Abs. 2, AO 1977 § 171 Abs. 10, AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 1

Bescheinigung der Höhe der nach § 82i EStDV begünstigten Aufwendungen durch die Denkmalbehörde

gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte für 1990–1992

Leitsatz

1. In der Bescheinigung der Denkmalbehörde, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen nach § 82i EStDV ist, ist auch die Höhe der begünstigten Aufwendungen anzugeben.

2. Hat das FA in vergangenen Veranlagungszeiträumen erhöhte Absetzungen nach § 82i EStDV gewährt, obwohl die Denkmalbehörde den Umfang der begünstigen Kosten nicht bescheinigt hatte, ist es nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung in späteren Jahren daran auch dann nicht gebunden, wenn die Denkmalbehörde eine ordnungsgemäße Bescheinigung nicht mehr erstellen kann, weil der Steuerpflichtige nicht mehr im Besitz der einschlägigen Rechnungen ist.

Fundstelle(n):
VAAAB-06565

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