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FG BADEN-WÜRTTEMBERG Urteil v. - 6 K 499/98

Gesetze: EStG § 10b Abs. 4 S. 2AO 1977 § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 AO 1977 § 55 Abs. 1 Nr. 3

Haftung eines gemeinnützigen Vereins nach § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG

Leitsatz

Ersetzt ein gemeinnütziger Verein seinem Vereinsvorsitzenden die ihm entstandenen Reisekosten, ohne dass nachgewiesen werden kann, dass die Reise nahezu ausschließlich gemeinnützigen und damit satzungsmäßigen Zwecken dient, haftet der Verein für die entgangene Steuer nach § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG.

Fundstelle(n):
PAAAB-06541

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