Vergütungen aufgrund eines Beratervertrags an pensionierten
Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte
Gewinnausschüttungen
Leitsatz
1. Vergütungen aufgrund eines
Beratervertrags mit dem pensionierten, beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführer führen dem Grunde nach zu
verdeckten Gewinnausschüttungen, wenn ihm weiterhin die Stellung als
Gesellschafter-Geschäftsführer eingeräumt worden ist, nicht klar
und eindeutig vereinbart ist, was er als geschäftsführender
Gesellschafter an Aufgaben weiterhin zu erfüllen und was er völlig
klar davon abgetrennt als Berater der GmbH zu leisten hat, es auch an einem
genauen Nachweis für die aufgrund des Beratervertrags erbrachten
Lesitungen fehlt, über die Tätigkeit - trotz Vereinbarung - nicht
monatlich abgerechnet worden und ihm eine Gewinntantieme eingeräumt worden
ist.
2. Die Frage nach dem hypothetischen
Verhalten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters ist
grundsätzlich anhand aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.
Der Finanzbehörde obliegt im allgemeinen die Beweislast für das
Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung. In bestimmten Fällen
spricht jedoch der Beweis des ersten Anscheins für eine Veranlassung einer
Zusage im Gesellschaftsverhältnis. Dazu gehört das Merkmal der
formellen Mängel einer Vereinbarung, der mangelhaften Durchführung
der Vereinbarung sowie die Unangemessenheit des Entgelts für die
Leistungen des Gesellschafters, weil dann das Entgelt wirtschaftlich die
Funktion einer Gewinnausschüttung hat.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 777 EAAAB-06536
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