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FG BADEN-WÜRTTEMBERG Urteil v. - 5 K 395/99

Gesetze: EStG § 9 Abs 5, EStG § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6b, EStG § 12 Nr 1

Abzugsbeschränkung für häusliches Arbeitszimmer umfasst auch Nebenräume

Leitsatz

1. Ein Kellerraum, in dem Bücher und andere Unterlagen, mit Hilfe derer eine berufliche Tätigkeit in einem häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird, gehört typischerweise zum Kernbereich einer arbeitszimmerlichen Nutzung. Dieser Raum stellt einen Nebenraum zum Arbeitszimmer dar, auf den sich die Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 5 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG erstreckt.

2. Aufwendungen einer Lehrerin für einen als Archiv genutzten Kellerraum sind keine Werbungskosten, wenn nicht feststellbar ist, dass dieser Raum nahezu ausschließlich im Rahmen ihrer nichtselbständigen Arbeit genutzt wird.

Fundstelle(n):
QAAAB-06490

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