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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil v. - 5 K 386/99

Gesetze: AO 1977 § 39 Abs 2 Nr 1 Satz 2, EStG § 20 Abs 1 Nr 7, AO 1977 § 370 Abs 1 Nr 1, AO 1977 § 378, AO 1977 § 169 Abs 2 Satz 2, EStG § 20 Abs 1 Nr 1

Treuhandschaft an einem Wertpapierkonto; keine Steuerhinterziehung/-verkürzung bei subjektivem Tatbestandsirrtum über die Zurechnung von Kapitalerträgen

Leitsatz

1. Der Steuerpflichtige ist steuerrechtlich nicht Treuhänder seines im Ausland lebenden Bruders hinsichtlich eines Wertpapierkontos und der damit erzielten Erträge, wenn es an einer belegbaren Treuhandvereinbarung fehlt, zwar eine Unterkontonummer zugunsten des Bruders geführt wird, das Konto aber zivilrechtlich auf den Steuerpflichtigen läuft und der Bruder bezüglich der auf dem Konto angelegten Gelder nicht weisungsbefugt ist, keinen Anspruch auf alle Gewinne und Verluste aus der Anlage hat, sondern ohne jegliches Risiko nur eine bestimmte feste Rendite erhalten soll und das Konto nach dem Gesamtbild der Verhältnisse vom Steuerpflichtigen dazu geführt und angespart wird, um damit später eine Darlehensschuld gegenüber dem Bruder, herrührend aus der Finanzierung des Lebensunterhalts während des Studiums, abzulösen.

2. Unter der Beachtung des strafverfahrensrechtlichen Grundsatzes "in dubio pro reo" liegt aufgrund der Möglichkeit eines subjektiven Tatbestandsirrtums weder eine Steuerhinterziehung noch eine leichtfertige Steuerverkürzung vor, wenn der Kläger -ein Akademiker- als zivilrechtlicher Inhaber eines Wertpapierkontos davon ausgehen konnte und auch tatsächlich davon ausging, die Erträge seien nicht ihm als treuhänderischen Kotoinhaber, sondern seinem Bruder ihm Ausland zuzurechnen und von diesem zu versteuern. Unter Würdigung des Umstands, dass der Steuerpflichtige öfters gegenüber dem Sachbearbeiter der Bank vom "Geld seines Bruders" gesprochen und ein auf den Bruder hinweisendes Unterkontos eingerichtet hat, führt auch die Tatsache, dass das Geld kurz vor Einführung der Zinsabschlagsteuer in die Schweiz transferiert wurde, nicht mit der strafrechtlich erforderlichen Sicherheit zu dem Schluss, der Kläger habe von der objektiv bei ihm bestehenden Steuerpflicht der Kapitalerträge gewusst.

3. Zur steuerrechtlichen Anerkennung eines Treuhandverhältnisses.

Fundstelle(n):
JAAAB-06488

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