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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 5 K 161/99

Gesetze: EStG § 15 Abs 2, EStG § 15 Abs 1, EStG § 2 Abs 2 Nr 1

Gewinnerzielungsabsicht oder Liebhaberei bei einem im Rahmen eines Schneeballsystems nur mit Verlusten betriebenen Einzelhandel mit Gebrauchsgegenständen?

Leitsatz

1. Ein -im Rahmen eines nach dem Scheeballsystem aufgebauten Vertriebssystems- geführter Einzelhandel mit Gebrauchsgegenständen, verbunden mit dem Anwerben und Einarbeiten neuer "Verteiler", die in der Vertriebshierarchie unter dem Steuerpflichtigen stehen und für deren Verkäufe ihm Provisionen zustehen, kann auch dann mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden, wenn in der achtjährigen Betriebsdauer nur Verluste erwirtschaftet werden, nach den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Namen der vertriebenen Marke nicht geworben werden darf und der Verkauf nicht öffentlich, sondern nur im Rahmen von privat veranstalteten "Gästeabenden" erfolgen darf.

2. Für eine Gewinnerzielungsabsicht spricht es insbesondere, wenn mangels entsprechend hoher Einkünfte des Steuerpflichtigen und seiner Ehefrau Steuerspargründe nur im Hintergrund standen, auf die Verluste mit Einsparungsmaßnahmen (Reduzierung der Hauptausgabeposten Kfz- und Arbeitszimmer-Aufwendungen) reagiert wurde, andere in dem gleichen Vertriebssystem tätige Steuerpflichtige nachweislich Gewinne erzielten und die Verluste letztlich nur auf das Unvermögen des Steuerpflichtigen zurückzuführen waren, eine ausreichende Anzahl von in der Hierarchie unter ihm stehenden "Verteilern" zu aquirieren.

3. Zum Anscheinsbeweis für das Betreiben eines Einzelhandels in Gewinnerzielungsabsicht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
GAAAB-06476

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