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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 240/98 EFG 2003 S. 1140

Gesetze: AO 1977 § 194 Abs. 3, AO 1977 § 30a

Kein Verwertungsverbot für die im Rahmen einer Bankenprüfung rechtswidrig erlangten Erkenntnisse über anonymisiert abgewickelte Tafelgeschäfte

Erstellung und Auswertung von Kontrollmitteilungen über steuerlich erhebliche Sachverhalte

Leitsatz

Erlangt der Betriebsprüfer im Rahmen der Außenprüfung einer Bank die Namen der Kunden der Bank, die offensichtlich anonymisierte Tafelgeschäfte getätigt haben, in einer nicht durch § 194 Abs. 3 AO 1977 gedeckten rechtswidrigen Weise, ist die Fertigung von Kontrollmitteilungen über die jeweiligen Bankkunden und die von ihnen getätigten Tafelgeschäfte gleichwohl zulässig.

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1140
EFG 2003 S. 1140 Nr. 16
OAAAB-06417

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