Kein Verwertungsverbot für die im Rahmen einer
Bankenprüfung rechtswidrig erlangten Erkenntnisse über anonymisiert
abgewickelte Tafelgeschäfte
Erstellung und Auswertung von
Kontrollmitteilungen über steuerlich erhebliche Sachverhalte
Leitsatz
Erlangt der Betriebsprüfer im
Rahmen der Außenprüfung einer Bank die Namen der Kunden der Bank,
die offensichtlich anonymisierte Tafelgeschäfte getätigt haben, in
einer nicht durch § 194 Abs. 3 AO 1977 gedeckten rechtswidrigen Weise, ist
die Fertigung von Kontrollmitteilungen über die jeweiligen Bankkunden und
die von ihnen getätigten Tafelgeschäfte gleichwohl zulässig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1140 EFG 2003 S. 1140 Nr. 16 OAAAB-06417
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