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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 10/99

Gesetze: KraftStG § 8 Nr. 1KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f.

Kraftfahrzeugbesteuerung eines Wohnmobils mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,6 t

Leitsatz

Ein durch einen Dieselmotor mit einem Hubraum von 1.929 cm³ angetriebenes Wohnmobil mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,6 t, bei dem verkehrsrechtlich die Fahrzeugart "Sonder-Kfz Wohnmobil bis 2,8 t" vermerkt ist, ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Pkw einzustufen.

Fundstelle(n):
IAAAB-06377

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