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Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss v. - 1 V 12/02 EFG 2002 S. 1193

Gesetze: UStG 1993 § 4 Nr. 14 S. 1 UStG 1996 § 4 Nr. 14 S. 1 UStG 1999 § 4 Nr. 14 S. 1 GG Art. 3 Abs. 1FGO § 69 Abs. 2FGO § 69 Abs. 3AltPflG § 29AltPflG § 1 Nr. 1

Umsatzsteuerbefreiung für staatlich anerkannte Altenpfleger vor Einführung des Altenpflegegesetzes

Aussetzung der Vollziehung (Umsatzsteuer 1994 bis 1999)

Leitsätze

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die heilberufliche Tätigkeit eines staatlich anerkannten Altenpflegers vor Einführung des Altenpflegegesetzes zum nicht allein wegen des Fehlens einer berufsrechtlichen Regelung in dem betreffenden Bundesland von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG ausgeschlossen werden kann.

2. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass auch Leistungen durch heilberufliche Tätigkeit, die nicht unmittelbar, sondern mittelbar über einen Leistungsmittler von den Sozialversicherungsträgern finanziert werden, nach § 4 Nr. 14 UStG steuerbefreit sind.

1. Die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids 1994 zuletzt vom , des Umsatzsteuerbescheids 1995 zuletzt vom , des Umsatzsteuerbescheids 1996 vom , des Umsatzsteuerbescheids 1997 vom , des Umsatzsteuerbescheids 1998 zuletzt vom und des Umsatzsteuerbescheids 1999 zuletzt ebenfalls vom wird bis einen Monat nach Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache in vollem Umfang ausgesetzt.

2. Die Beschwerde wird zugelassen.

3. Der Antraggegner trägt die Kosten des Verfahrens

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 1193
EFG 2002 S. 1193 Nr. 18
KÖSDI 2002 S. 13494 Nr. 11
KAAAB-06239

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