Steuerbarkeit, der von einem Anlagebetrüger im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen behaupteten Vereinnahmung von tatsächlich
nicht erzielten Provisionseinnahmen; Einnahmen aus Anlagebetrügereien als Einkünfte aus Gewerbebetrieb; Rückstellungen für
ungewisse Verbindlichkeiten wegen Schadensersatzforderungen von betrogenen Anlegern
Leitsatz
1. Behauptet ein Anlagebetrüger in Hinblick auf ein drohendes Strafverfahren, dass die betrügerisch erlangten Gelder Provisionseinnahmen
für vermittelte Geschäftsabschlüsse aus einer Tätigkeit als freier Mitarbeiter seien, kann das FA die angeblich erzielten
Provisionen der Besteuerung nicht zugrunde legen, wenn eine solche Vermittlungstätigkeit tatsächlich nie ausgeübt worden ist.
2. Ein Anlagebetrüger, der Kapitalanlegern in Zusammenhang mit der Förderung der neuen Bundesländer Anlagemöglichkeiten mit
Renditen von 100 % in drei Monaten vorspiegelt, beteiligt sich durch die erkennbar auf Gegenleistung zielende, wenn auch nur
vorgetäuschte Leistungsabsicht am allgemeinen Wirtschaftsverkehr. Die betrügerisch vereinnahmten Anlagegelder sind damit Einkünfte
aus Gewerbebetrieb.
3. Im Rahmen einer --aufgrund fehlender Aufzeichnungen-- durch Betriebsvermögensvergleich vorzunehmenden Schätzung des aus
dem Anlagebetrug entstandenen Gewinns kann im Hinblick auf zu erwartende Schadensersatzansprüche der betrogenen Personen eine
Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden sein. Dabei ist der Grad der Entschlossenheit der Gläubiger zu berücksichtigen,
ihre Ansprüche soweit wie möglich durchzusetzen. Unmaßgeblich für die Rückstellungsbildung ist die Fähigkeit oder die Absicht
des Anlagebetrügers, die Ansprüche aus seinem derzeitigen oder zukünftigen Vermögen befriedigen zu können oder zu wollen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): PAAAB-06207
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