Unterbliebene Berücksichtigung eines Verlustanteils
rechtfertigt keinen Billigkeitserlass nach Ablauf der Festsetzungsfrist des
§ 171 Abs. 10 AO; keinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht
Erlass von Einkommensteuer 1983
Leitsatz
1. Auch wenn die unterbliebene
Berücksichtigung eines Verlustanteils auf innerorganisatorische
Mängel der am Verfahren beteiligten Finanzbehörden
zurückzuführen ist, rechtfertigt dies keinen Erlass aus sachlichen
Billigkeitsgründen nach Eintritt der Festsetzungsverjährung.
2. Der Gleichheitssatz des Art. 3 GG
begründet für den Steuerpflichtigen keinen Anspruch darauf, dass das
FA einen in einem anderen Verwaltungsverfahren gemachten Fehler wiederholt und
ihn in gleicher Weise rechtswidrig begünstigt.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1072 EFG 2002 S. 1072 Nr. 17 PAAAB-06165
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