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Finanzgericht Baden-Württemberg  v. - 13 K 173/99 EFG 2002 S. 152

Gesetze: DBA USA 1980 Art. 4 Abs. 2 Buchst. a S. 2DBA USA 1980 Art. 11 Abs. 1 S. 1 Buchst. bDBA USA 1980 Art. 4 Abs. 1 Buchst. bErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. b ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1

Mittelpunkt der Lebensinteressen eines sowohl in Deutschland als auch in der USA ansässigen Erben

Erbschaftsteuer

Leitsatz

Der Mittelpunkt der Lebensinteressen eines Erben, der am Stichtag sowohl in Deutschland als auch in den USA über eine ständige Wohnstätte i.S. des Art. 4 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 erbschaftsteuerliches Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA vom (DBA-USA 1980) verfügt, befindet sich in den USA, wenn er sich nach dem Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung seiner Ehefrau bis zu deren Tod beinahe ausschließlich in den USA aufgehalten hat. Das gilt auch, wenn er am Stichtag noch nicht die Berechtigung zum Daueraufenthalt in Form der „green card” besaß und den Lebensmittelpunkt nach dem Tod der Erblasserin wieder nach Deutschland verlegte.

2. Ist der vorrangige Wohnsitz eines Erben i.S. der Kollisionsregel des Art. 4 Abs. 2 Buchst. a Satz 2 DBA-USA 1980 zum Stichtag in den USA anzunehmen, entfällt der in Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b DBA-USA 1980 zugunsten von Deutschland vorgesehene Besteuerungsvorbehalt.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 152
EFG 2002 S. 152 Nr. 3
XAAAB-06145

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