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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 31/99 EFG 2000 S. 570

Gesetze: EStG § 2 Abs. 2, EStG § 2 Abs. 5, EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b, EStG § 32 Abs. 4 S. 2

Anspruch auf Kindergeld bei Vollzeiterwerbstätigkeit während des Zeitraums zwischen zwei Ausbildungsabschnitten; kein Abzug von Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen vom kindergeldrechtlichen Grenzbetrag

Kindergeld

Leitsatz

1. Geht ein Kind nach Abschluss einer Ausbildung zwei Monate einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach, befindet es sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG), wenn es nachfolgend eine weitere Ausbildung (Studium) beginnt. Die während der Vollzeiterwerbstätigkeit erzielten Einkünfte sind folglich auf die kindergeldrechtliche Einkünfte- und Bezüge-Grenze anzurechnen.

2. Bei der Berechnung der "Einkünfte und Bezügen" i.S. des § 32 Abs.4 Satz 2 EStG sind Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen nicht abziehbar (gegen Urteil des Ki, EFG 1999, 1137) .

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 570
UAAAB-06013

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